TEILNAHMEBEDINGUNGEN

OP(P)EN-RUN

§1 Haftungsausschluss

(1) Ist der OP(P)EN-RUN, nachfolgend „Lauf“ genannt, durch die Organisatoren, ohne dass sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit träfe, aufgrund von Sicherheitsgründen, behördlicher Anordnung oder durch höhere Gewalt verpflichtet, die Durchführung des Laufes zu ändern oder abzusagen, besteht keine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Teilnehmer.
(2) Das Organisationsteam haftet nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich durch seine, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Sach- oder Vermögensschäden sowie für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der Teilnehmer. Dies gilt sowohl für gesundheitliche als auch für materielle Schäden (z.B. für abhanden gekommene Wertsachen, andere Gegenstände jeglicher Art oder Diebstähle).
(3) Ist eine Teilnahme am Lauf durch den Teilnehmer nicht möglich (Krankheit, zu spät kommen, etc.) besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnehmergebühr es sei denn, das Organisationsteam hat die Nichtteilnahme zu vertreten.
(4) Das Organisationsteam des Laufes sowie deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen übernehmen bei minderjährigen Teilnehmern keine Aufsichtspflicht. Die Aufsichts- und Fürsorgepflicht während der gesamten Veranstaltung unterliegt allein den Erziehungsberechtigten, bzw. deren Vertretern.

§2 Teilnahmevoraussetzung

(1) Teilnahme von Läufern an dem Lauf
(a) Teilnahme berechtigt ist nur, wer ausreichend trainiert ist und keinerlei gesundheitliche Einschränkungen hat, die einer Teilnahme entgegenstehen. Weiter ist nur zur Teilnahme berechtigt, wer eine gültige Krankenversicherung besitzt. Durch seine Anmeldung bestätigt der Teilnehmer, dass er gesundheitlich in der Lage ist, an dem Lauf teilzunehmen.
(b) Der Läufer versichert im Vorfeld der Teilnahme sich einem ärztlichen Gesundheitscheck unterzogen zu haben.
(c) Bei minderjährigen Teilnehmern bis 16 Jahre muss ein Erziehungsberechtigter anwesend sein. Bei minderjährigen Teilnehmern über 16 Jahren wird davon ausgegangen, dass die Erziehungsberechtigten der Teilnahme zugestimmt haben und die medizinischen Voraussetzungen für eine Teilnahme erfüllt sind. Der Erziehungsberechtigte übernimmt die Verantwortung für die gesundheitliche Eignung des minderjährigen Läufers. [lt. §2 (1) und (2)](d) Der Teilnehmer versichert, nicht unter dem Einfluss von Drogen oder medizinischen Substanzen jeglicher Art zu stehen (Drogen, Medikamente oder Dopingmittel jeglicher Art). Werden durch dritte (z.B. Ärzte vor Ort) diese oben genannten Substanzen nachgewiesen, wird der Teilnehmer vom Lauf ausgeschlossen. Für Schäden, die der Teilnehmer unter dem Einfluss dieser Substanzen verursacht hat, haftet der Teilnehmer selbst.
(e) Der Teilnehmer darf seine Startnummer an keine andere Person übergeben, diese verändern oder auf eine andere Weise unkenntlich machen. Die Startnummer muss über den ganzen Lauf hin sichtbar im Bauch-/Brustbereich getragen werden.
(f) Der Teilnehmer wurde darauf hingewiesen, dass das Abkürzen oder Verlassen der Strecke sowie die Verwendung von technischen Hilfsmitteln (Fahrrad, Roller, etc.) nicht gestattet ist und zur Disqualifikation führt.
(2) Teilnahme von Spaziergängern oder Walkern an dem Lauf:
(a) Es gelten die Bedingungen von §2 (1).
(b) Im Sinne der Unfallverhütung und der Fairness ist auf nachfolgende Läufer zu achten, welche möglichst zügig passieren zu lassen sind.

§3 Mögliche Gefahren

(1) Die Strecke führt teilweise durch einen Wald sowie über unebenen Untergrund mit eventuell verborgenen Hindernissen wie Wurzeln, Draht, Löchern, Moniereisen, Steinen, herabhängende Zweige und Äste und herunterfallende Zweige, Äste oder andere Gegenstände, die durch das Überlaufen, Aufweichen, Abtragen des Erdreiches auch an die Oberfläche treten können. Daher besteht permanente Sturz-, Ausrutsch- und Stolpergefahr.
(2) Die Strecke kann an einer Straße entlang und über diese hinweg führen. Den Anweisungen des sich vor Ort befindenden Ordnungspersonals (z.B. Personen in Warnwesten, Polizei in Warnwesten, Polizei mit Streifenwagen etc.) ist unbedingt Folge zu leisten. Das Ordnungspersonal entbindet den Läufer nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr.
(3) Ein Vermindern der Laufgeschwindigkeit bei veränderter Streckenbeschaffenheit ist unbedingt einzuhalten.
(4) Auch nicht genannte Gefährdungen sind hier eingeschlossen.
(5) Der Teilnehmer versichert, dass er sich dieser Gefahren bewusst ist und ihnen angemessen begegnen kann und er das Risiko alleine trägt.

§4 Einverständniserklärung

(1) Mit der Anmeldung und dem Empfang der Startunterlagen (Startnummer) des Laufes, erkennt der Läufer die vorliegenden vom Organisationsteam formulierten Teilnahmebedingungen an und er versichert, dass er die Teilnahmebedingungen vollständig gelesen und verstanden hat. Der Läufer kann keine Ansprüche gegen das Organisationsteam, den Begünstigten, die Sponsoren des Laufes, die Stadt Oppenheim oder gegen Besitzer von privaten Wegen, wegen Schäden oder Verletzungen jeglicher Art, die durch die Teilnahme am Lauf entstehen können, geltend machen.
(2) Der Teilnehmer ist des Weiteren damit einverstanden, dass die von Ihm bei der Veranstaltung gemachten Fotos, Filmaufnahmen oder Interviews in Funk, Fernsehen, Werbung, Internet oder Büchern ohne Anspruch auf Vergütung seinerseits vom Organisationsteam verbreitet und veröffentlicht werden dürfen.
(3) Der Läufer kennt die Umweltschutzgedanken des Laufes an und verhält sich gegenüber der Natur pfleglich und entsorgt jeglichen Müll ausschließlich in den dafür vorgesehen Abfallbehältern.

§5 Schlussbestimmung:

(1) Sollte einer oder mehrere Punkte der Teilnahmebedingung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Punkte davon nicht berührt. Der Läufer verpflichtet sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung sich nach einer dieser Bestimmung möglichst nahekommender wirksamer Regelung zu verhalten.

Stand: 03.01.2022